§ 1
Geltungsbereich und Vertragsabschluß
- Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von anderen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mitteilungen mittels Telex, Teletex oder Telefax genügen der Schriftform.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS 1990.
- Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerkes.
§ 2
Angebot - Angebotsunterlagen
- Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dies innerhalb von vier Wochen annehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen – Verrechnung
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 4
Ausführung der Lieferungen – Lieferzeit
- Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorgehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen verlängern sich im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
- Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
- Ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Käufer nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 5
Gefahrenübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart; insbesondere geht die Gefahr für Verschlechterung und zufälligen Untergang der Ware ab diesem Zeitpunkt auf den Besteller über.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6
Eigentumsvorbehaltssicherung
- Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warelieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 7
Güten, Maße und Gewichte
- Güten und Maße bestimmen sich nach DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sind keine Zusicherung von Eigenschaften.
- Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte oder Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
§ 8
Abnahmen
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten werden dem Besteller nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
- Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
§ 9
Versand, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
- Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
- Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfange berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
- Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sondereinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; anderenfalls sind wir berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen.
- Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuß zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
§ 10
Mängelgewährleistung
- Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
- Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
- Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
§ 11
Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § X. Ziff. 1. bis 6. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung und wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
- Die Regelung gem. Ziff. 1. gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12
Erfüllungsort – Gerichtsstand für nationale Verträge
- Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Ingolstadt Gerichtsstand, (Amtsgericht Ingolstadt oder bei einem Gegenstandswert über EURO 5.130.000, Landgericht Ingolstadt) und Erfüllungsort; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche, unvereinheitlichte deutsche Recht an unserem Sitz.
§ 13
Internationaler Geschäftsverkehr
- Maßgebliches Recht – Gerichtsstand:
- Auf die Rechtsbeziehung der Parteien gilt ausschließlich das unvereinheitlichte deutsche Recht des BGB und HGB; die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich zugunsten des vorgenannten nationalen, unvereinheitlichten Rechtes ausgeschlossen.
- Als Gerichtsstand wird unser Geschäftssitz in Ingolstadt bestimmt (Amtsgericht Ingolstadt oder bei Gegenstandswerten über EURO 5.130.000, Landgericht Ingolstadt). Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Vertragsabschluß:
- Angebote zum Vertragsabschluß erfolgen ausschließlich schriftlich. Der Anbietende ist an sein Angebot unter Ausschluß jeder Möglichkeit des Widerrufes 14 Kalendertage gebunden. Die Bindungsfrist gilt ab Aufgabe des Angebots.
- Die Annahme des Angebots hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen und muß bis Ablauf der Angebotsfrist bei dem Anbietenden eingehen.
- Abweichende Annahmeerklärungen führen ungeachtet der Art der Abweichung zu einem Vertragsschluß nur, wenn eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Anbietenden bis zum Ablauf von 7 Kalendertagen nach Absendung der abweichenden Annahmeerklärung bei dem Empfänger des Angebots eingeht.
- Der Abschluß, jede Abänderung sowie die Aufhebung des Vertrages hat ausschließlich in schriftlicher Form zu erfolgen. Mitteilungen mittels Telex, Teletex oder Telefax genügen der Schriftform.
- Pflichten des Verkäufers:
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware zu der vereinbarten Lieferzeit einem Transportunternehmen seiner Wahl zur Beförderung per Lkw, Schiff oder Flugzeug in für den Transport geeigneter Verpackung zu übergeben und dem Käufer die Versendung anzuzeigen.
- Zum Abschluß einer Transportversicherung ist der Käufer nur verpflichtet, wenn dies der Käufer ausdrücklich schriftlich wünscht und zur Kostenübernahme bereit ist.
- Ausbleiben der Lieferung:
- Die ausbleibende Lieferung berechtigt den Käufer zu Rechtsbehelfen jedweder Art erst, nachdem er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
- Der Verkäufer hat für die Folgen verspäteter Lieferung nicht aufzukommen, soweit diese auf hoheitliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Fehlen von geeigneten Transportmitteln oder Versorgungsleistungen, kriegerische Auseinandersetzungen sowie sonstige außerhalb des betrieblichen Bereichs des Verkäufers liegende Umstände zurückzuführen ist. Gleiches gilt für Feuer, Explosionsunglück, Arbeitsstreitigkeiten und sonstige Störungen des Betriebsablaufes, die von dem Käufer unter Einsatz angemessener Mittel nicht gesteuert werden können. Der Käufer behält jedoch in jedem Falle das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Aufhebung des Vertrages zu erklären.
- Soweit der Verkäufer nach Maßgabe der Ziff. XIV. 5. b) für Leistungsstörungen nicht einzustehen hat, ist der Käufer nicht berechtigt, Ansprüche aus Vertragsstrafe- und/oder Schadenspauschalierungs-Vereinbarungen geltend zu machen.
- Rügepflicht:
- Vertragswidrigkeiten sind dem Verkäufer schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfanges der von dem Mangel betroffenen Ware anzuzeigen. Die Mängelanzeige ist innerhalb von sieben Arbeitstagen nach tatsächlicher Verfügbarkeit der Ware für den Käufer abzusetzen. Zeigt sich später ein versteckter Mangel, so muß die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Entdeckung, abgegeben werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
- Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Vertragsabschluß auf solche Umstände hinzuweisen, die zu einem Schadensersatzrisiko führen können und für den Käufer nicht ohne weiteres vorhersehbar sind. Dies gilt insbesondere für sicherheitstechnische, Unfallverhütungs- und sonstige Bestimmungen im Land des Käufers.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.
- Ausfuhrnachweis und Umsatzsteueridentifikations-Nummer:
- Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietliche Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
- Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
- Sonderbestimmungen für EGKS-Erzeugnisse:
- Unzulässige Weiterlieferung, Fehlleitung: EGKS-Erzeugnisse, die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, dürfen nicht in unverarbeitetem Zustand in Länder außerhalb der EG verbracht werden. Der EG gleichgestellt sind insofern die Hoheitsgebiete von Finnland und Norwegen. Auf unser Verlangen hat der Käufer den Verbleib der Ware nachzuweisen. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 Prozent des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen. Wir sind berechtigt, statt dessen Ersatz des tatsächlichen Schadens zu verlangen. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß EGKS-Erzeugnisse an keinen anderen Bestimmungsort zu keinem anderen Empfänger gelangen, als er mit uns vereinbart ist. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung und
- zieht daraus einen ungerechtfertigten Vorteil bei der Frachtberechnung, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes dieses Vorteils zu zahlen;
- zieht daraus einen ungerechtfertigten Preisvorteil, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes dieses Vorteils zu zahlen.
Auf unser Verlangen hat der Käufer nachzuweisen, daß er die in Abs. 1 genannte Verpflichtung erfüllt hat.
